Menü

Kompetenz im Brandschutz

Sicherheitskennzeichnung alt – neu: Ist das Mischen erlaubt?

Sicherheitszeichen, Verbots- oder Warn­hin­weise finden Sie in jedem Unter­nehmen. Die Vor­gaben für diese Kenn­zeich­nungen sind in den „Tech­ni­schen Regeln für Arbeits­stätten“ be­schrie­ben (hier die > ASR A1.3). Da­mit diese Zeichen inter­national gleich und ver­ständl­ich sind, wurden sie 2013 an­ge­passt an die euro­pä­ische Norm > EN ISO 7010 – also geändert. Die alte Kenn­zeich­nung nach BGV A8 wurde außer Kraft gesetzt.

Selbst nach so vielen Jahren gibt es immer noch viele Gebäude mit der alten Kenn­zeich­nung. Viele Betreiber sind jedoch un­sicher, ob die alte Be­schil­de­rung über­haupt noch erlaubt ist?!

Grund­sätz­lich können Sie Ihre alte Be­schi­lde­rung bei­be­halten. Aber Sie müssten dann mit einer Gefähr­dungs­beur­tei­lung er­mit­teln und be­stä­tigen, dass damit min­destens die gleiche Sicher­heit in Ihrem Betrieb ge­währ­leistet wird wie mit der An­wen­dung der neuen Zeichen.

Nach der Norm EN ISO 7010 tragen die neuen Brandschutzzeichen alle ein Flammensymbol als Erkennungsmerkmal.

Nach DIN EN ISO 7010 tragen die neuen Brandschutzzeichen alle ein Flammensymbol als Erkennungsmerkmal.

Ist das Mischen von alt und neu erlaubt?

Dürfen alte und neue Zeichen zu­sam­men ver­wendet werden? Diese Frage stellt sich z. B. beim Ersatz von ver­al­te­ten oder be­schä­digten Schildern oder bei einer Er­wei­te­rung des Gebäudes.

Da wird es jetzt etwas kom­pli­zierter. Hier sollten Sie gemäß > DGUV-Infor­mation 211-041 vorgehen. Das heißt:
 

  • In Neubauten oder bei wesent­lichen Än­de­rungen Ihrer Arbeits­stätte sollen nur die neuen Zeichen ver­wen­det werden. – Das gilt übri­gens auch für Neu­bauten auf einem be­ste­henden Betriebs­gelände, wenn in den übrigen Gebäuden die alten Zeichen bei­be­halten werden können.
Bei der Verwendung von alten und neuen Zeichen sind u. a. die Vorgaben der DGUV-Information 211-041 zu beachten.

Bei der Verwendung von alten und neuen Zeichen sind u. a. die Vorgaben der DGUV-Information 211-041 zu beachten.

  • Wenn Sie in einem Objekt ein be­ste­hendes altes Zeichen er­setzen müssen, so können Sie dafür durch­aus wieder das gleiche alte Symbol ver­wenden. – ABER: Wenn Sie statt­dessen ein neues Zeichen be­schaffen, müssen Sie in diesem Objekt alle alten Zeichen mit dieser Sicher­heits­aus­sage gegen das jeweils neue Zeichen aus­tauschen.
  • Die neuen Brand­schutz­zeichen tragen alle ein Flammen­symbol als Er­kennungs­merkmal. Sollten Sie ein altes Brand­schutz­zeichen aus­tauschen müssen und dafür solch ein neues Symbol mit dieser Flamme einsetzen, so müssen Sie alle Brand­schutz­zeichen durch neue er­setzen, die diese Flamme tragen.

Denken Sie auch daran, dass in Ihren Flucht- und Rettungs­plänen exakt die Zeichen ab­ge­bildet sein müssen, die Sie tat­säch­lich im Gebäude an­ge­bracht haben!

Fazit

Eine alte Beschil­de­rung nach BGV A8 ist zu­läs­sig, so­fern bei der Er­stel­lung die damals zu­grunde liegende Norm ein­ge­halten wurde. Zudem muss eine Gefähr­dungs­beur­tei­lung er­geben, dass die Sicherheit des Betriebes da­durch nicht ein­ge­schränkt wird.

Eine Kom­bi­nation alter und neuer Symbole in einem Gebäude ist nicht erlaubt. Im Ernst­fall kann dies zu Ver­wirrung und Ver­un­sicherung führen und schlimmsten­falls Menschen­leben kosten.

Fenster schließen

Kontakt