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Kompetenz im Brandschutz


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Minimax Mobile Services GmbH

 

A.  Allgemeine Bestimmungen

 

1.    Geltungsbereich / Ausschluss fremder AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Minimax Mobile Services GmbH ("MINIMAX"), soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt MINIMAX nicht an, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn MINIMAX in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.


2.    Vertragsschluss

2.1    Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen MINIMAX und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2    Die Angebote von MINIMAX und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind frei-bleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An verbindliche Angebote hält sich MINI-MAX sechs Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.

2.3    Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Ange-bot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann MINIMAX dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Annahmefrist bestimmt.

2.4    War das Angebot von MINIMAX nicht als verbindlich gekennzeichnet oder die Annahmefrist verstrichen, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MINIMAX zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von MINIMAX entscheidend. Haben Auftraggeber und MINIMAX gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

2.5    Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Gleiches gilt für die Erteilung eines "Nullbescheides" (nachstehend 3.), sofern MINIMAX hierauf im Angebot oder in der Auftragsbestätigung hingewiesen hat.

2.6    Vertragsbestandteile und Reihenfolge

 Vertragsbestandteile sind (sofern nicht anders vereinbart):

  • Die Auftragsbestätigung von MINIMAX 
  • sofern vorhanden: der von MINIMAX und dem Auftraggeber unterzeichnete Vertrag:
  • das Angebot von MINIMAX,
  • sofern vorhanden: die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
  • diese Allgemeinen Bedingungen
  • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – DIN 1961; VOB Teil B nebst den einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff. VOB Teil C.

Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen ergibt sich die Rangfolge der Regelungen aus der vorstehenden Reihen-folge, wobei die vorrangige Regelung die nachrangige Regelung auch insoweit verdrängt, als die vorrangige Regelung der ergänzenden Auslegung zugänglich ist.


3.    Exportkontrolle

Soweit die Rechtswirksamkeit oder Durchführung des Vertrags unter dem Vorbehalt exportkontroll-rechtlicher Zulässigkeit nach anwendbarem deutschen, US-, sonstigem nationalen und EU-Recht stehen, hat der Auftraggeber MINIMAX alle erforderlichen Informationen und Dokumente zu übergeben, damit MINIMAX etwaige exportkontroll- rechtliche Beschränkungen prüfen und erforderliche behördliche Genehmigungen oder Auskünfte beantragen sowie etwaige Mitteilungspflichtenerfüllen kann.

Bestehen bei MINIMAX Zweifel, ob derartige Beschränkungen einschlägig sind, kann MINIMAX verlangen, dass eine rechtssichere Stellungnahme der zuständigen Exportkontrollbehörde eingeholt wird (z. B. „Nullbescheid“).

Stehen exportkontrollrechtliche Beschränkungen dem Geschäft entgegen oder lassen sich Zweifel daran nicht durch eine derartige Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach entsprechendem Verlangen von MINIMAX ausräumen oder kommt der Vertragspartner nach Aufforderung durch MINIMAX binnen 3 Wochen seiner Kooperationspflicht nicht nach, ist MINIMAX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche gegen MINIMAX we-gen Verzögerung oder Nichtleistung aufgrund ex-portkontrollrechtlicher Beschränkungen oder der Klärung von diesbezüglichen Zweifeln sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Für Importgenehmigungen und Einfuhrzölle und -steuern ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.


4.    Rechte an Unterlagen

An Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – hat MINIMAX die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von MINIMAX Dritten nicht zugänglich gemacht, oder selbst oder durch Dritte vervielfältigt oder verbreitet werden, es sei denn

a) dies ist auf Grund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlicher oder aufsichtsrechtlicher Anordnung erforderlich und der Auftraggeber hat MINIMAX unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert oder

b) die vertraulichen Informationen werden den Beratern des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

Die MINIMAX vom Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.


5.    Konkretisierung des Leistungsumfangs / Leistungsausschlüsse

 

a)    Stellung von Gerüsten, Energie u. a. Montagemitteln

MINIMAX erbringt ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich als Leistungspflicht von MINIMAX bezeichneten Leistungen. Der Auftraggeber hat alle weiteren zur Ausführung der Leistungen notwendigen Leistungen, Mitwirkungspflichten und Beistellungshandlungen auf eigene Kosten und rechtzeitig auszuführen. Dies betrifft insbesondere die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind.

b)    Mitteilungspflicht über Ereignisse, Störungen und Änderungen

Der Auftraggeber hat Minimax über alle Ereignisse, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Brandschutzanlage stehen, vor Arbeitsaufnahme zu informieren. Hierzu gehören z. B. Brände oder Störungen, sowie Änderungen an der Anlage, am Gebäude oder in der Nutzung.

c)    Statische Angaben und Leitungsführung

Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.

d)    Baustellenvorbereitung

Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

e)    Zusatzkosten bei Verzögerungen

Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von MINIMAX zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der MINIMAX oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.

f)    Arbeitsbescheinigungen

Der Auftraggeber hat MINIMAX die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen.

g)    Unterbrechungsfreies Arbeiten

Voraussetzung unserer Leistung ist ein unterbrechungsfreies Arbeiten. Erfordert die Leistung, Arbeiten, die am Folgetag fortgesetzt werden müssen, wird die Löschanlage zwischenzeitlich außer Betrieb belassen. Der Auftraggeber ist in den Zeiten der Nichtfunktionstüchtigkeit alleinverantwortlich für die Sicherstellung des Brandschutzes und organisiert eigenverantwortlich notwendige Kompensationsmaßnahmen.

h)    Hinweis zum Einsatz wassergefährdender Stoffe

Zum Betreiben von Löschanlagen kann ein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Schaummittel, Korrosionsschutz, Algenschutz, Frostschutz und/oder Kraftstoff, notwendig sein. Systembedingt kann es zu einem Austritt des Löschmediums aus dem Gebäude kommen. Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass austretende Löschmittel und auch Kraftstoffe ordnungsgemäß aufgefangen und beseitigt werden. MINIMAX haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstige Schäden jeglicher Art. Wir empfehlen dringend eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde/dem Abwasserentsorger.

Vom Betreiber vorgehaltene Abflussmöglichkeiten sind so ausgelegt, dass wassergefährdende Stoffe ordnungsgemäß aufgefangen und/oder entsorgt werden. Sofern der Betreiber MINIMAX einen Abfluss oder eine Auffangvorrichtung zuweist, darf MINIMAX davon ausgehen, dass diese(r) AwSV-konform ausgerichtet ist. Sollte das nicht so sein, stellt der Betreiber eigenverantwortlich eine geeignete Auffangvorrichtung auf eigene Kosten bereit und entsorgt als verantwortliche Person eigenverantwortlich die aufgefangenen wassergefährdenden Stoffe.

i)    Einsatz von Subunternehmern

MINIMAX ist berechtigt, jederzeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.

j)    Feuergefährliche Arbeiten

Bei der Durchführung der von MINIMAX angekündigten Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen.

k)    Frostschutzeinrichtungen

Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von MINIMAX zu erstellen-de bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden.

 

6.    Abtretungsverbot

Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der MINIMAX.

7.    Höhere Gewalt

7.1    Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das MINIMAX oder den Auftraggeber („betroffener Vertragspartner“) daran hindert, eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit der von dem Hindernis betroffene Vertragspartner nachweist, dass:
a) dieses Hindernis außerhalb der ihm zumutbaren Kontrolle liegt; und
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von dem betroffenen Vertragspartner nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.

7.2    Erfüllt der betroffene Vertragspartner eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten nicht, den er mit der Erfüllung des gesamten oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich der betroffene Vertragspartner auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für den betroffenen Vertragspartner, sondern auch für den Dritten gelten.

7.3    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, den betroffenen Vertragspartner betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Der betroffene Vertragspartner muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:

a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

7.4    Der betroffene Vertragspartner hat die andere Partei unverzüglich per E-Mail über das Ereignis zu benachrichtigen.

7.5    Ein betroffener Vertragspartner, der sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn er den Eintritt des Ereignisses gem. Abs. 1 unverzüglich dem anderen Vertragspartner mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den anderen Vertragspartner erreicht. Der andere Vertragspartner kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

7.6    Ist die Auswirkung des geltend gemachten Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den betroffenen Vertragspartner verhindert. Der betroffene Vertragspartner muss den anderen Vertragspartner benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

7.7    Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

7.8    Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich wird, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums kündigen. Die Vertragspartner vereinbaren ausdrücklich, dass der Vertrag gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Ereignisses nach Abs. 1 mehr als 120 Tage andauert.

7.9    Ist Absatz 9.8 anwendbar und hat ein Vertragspartner vor Vertragsauflösung durch eine Handlung des anderen Vertragspartners bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss er dem anderen Vertragspartner den Wert des Vorteils ausgleichen.
 

8.    Selbstbelieferungsvorbehalt

Im Hinblick auf die derzeitige Liefersituation für diverse Rohstoffe ist nicht sichergestellt, dass trotz hinreichender Bestellung immer genug Rohstoffe zur Fertigung sämtlicher offenen Aufträge zur Verfügung stehen. Insoweit steht unser Angebot an Sie unter einem Selbstbelieferungsvorbehalt dahingehend, dass im Falle einer Nichtbelieferung oder nicht ausreichenden Belieferung unserer Vorfertigung, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, wir von unserer Leistungspflicht dahingehend freiwerden, dass wir die vereinbarten Liefertermine verschieben, oder vom Vertrag zurücktreten können. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden im Falle des Rücktritts jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung durch MINIMAX verschuldet ist.


B. Preise und Zahlungsbedingungen

 

I    Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Zahlungsbedingungen

 

1.    Preisbindungsfrist

Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist. Beginnt die Ausführung der Leistung erst mehr als 1 Monat nach Auftragserteilung, bzw. erfordert diese Leistung mehrere zeitlich verzögerte Belieferungen mit Material, erhöht sich die Gesamtauftragssumme im gleichen Verhältnis, wie sich der Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2015) zwischen Angebotserstellung und Materiallieferung erhöht hat.

2.    Auswirkung der Änderung von Gesetzen / Vorschriften

Mehrkosten, die nach Vertragsschluss durch Änderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen und Verbands- Entscheidungen und Vorschriften entstehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.

3.    Nachfolgende Positionen sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten:

 

  • Fundamentierungen und bauliche Nebenarbeiten, wie bspw. Erd-, Maurer-, Stemm-, Tischler-, Klempner- und Malarbeiten;
  • Herstellung von Verkleidungen und Isolationen;
  • Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen;
  • Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasseranschluss bzw. die Speisevorrichtung der Anlage;
  • Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen- und Glasbruchversicherung;
  • Kosten für Strom und Wasser – einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle;
  • Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen;
  • Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze;
  • Maßnahmen für den Potentialausgleich;
  • Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtungen für erdverlegte Rohrleitungen;
  • Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH & Co. KG, den Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder anderen Institutionen;
  • Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z. B. Überstunden- und Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.). Diese Kosten werden entsprechend den aktuellen Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Minimax Mobile Services GmbH abgerechnet.
     

4.    Stellung von Räumlichkeiten

Für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und den Aufenthalt des Montagepersonals hat der Auftraggeber für die Dauer der vereinbarten Ausführungsfrist einen verschließbaren Raum und für das Montagepersonal im Winter einen beheizbaren und verschließbaren Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Montagepersonal Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die MINIMAX nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, diese Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers herzurichten.

5.    Aufrechnungseinschränkung

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen auf-rechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Rechtsverhältnis herrühren.

6.    Preisangabe / Umsatzsteuer

Sämtliche Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

7.    Materialkosten / Entsorgung

7.1 Sofern in den Angebotspreisen von MINIMAX kein Material enthalten ist, wird verbrauchtes Material und verwendete Prüfmittel (Lecksuchspray und Prüfgase etc.) zu den jeweils geltenden Preisen gemäß Preisliste der MINIMAX zusätzlich berechnet. Ausgetauschte Teile bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind von diesem zu entsorgen, sofern nicht MINIMAX hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet ist. Übernimmt MINIMAX außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung die Entsorgung der ausgetauschten Teile, so ist MINIMAX berechtigt, sofern die Entsorgung nicht gesetzlich zwingend kostenlos durchzuführen ist, neben den vereinbarten Entsorgungskosten eine Entsorgungspauschale von € 10,00 pro Rechnung zu berechnen. MINIMAX ist weiterhin berechtigt, für von MINIMAX zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von 10 % der Materialkosten, jedoch mindestens € 9,90 pro Rechnung zu erheben.

7.2 Verpackungsentsorgung
MINIMAX stellt die Rücknahme der von MINIMAX gelieferten Verpackungen vom Auftraggeber sowie deren fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung sicher. Dadurch erfüllt MINIMAX die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Verpackungsgesetz. Durch die Rücknahmeverpflichtung soll erreicht werden, dass Verpackungen einer vom sonstigen Abfall getrennten Sammlung zugeführt werden, damit sie ordnungsgemäß verwertet bzw. wiederverwendet werden können.

7.3 Die Rücknahme erfolgt bei MINIMAX in 72574 Bad Urach, Minimaxstraße 1 an Werktagen während der Regelarbeitszeiten. Der Auftraggeber hat die Verpackungen bei MINIMAX abzuliefern und die Rückgabe vorab anzukündigen.
Die entstehenden Kosten für Ablieferung und Verwertung sind durch den Auftraggeber zu tragen. MINIMAX ist berechtigt, für von MINIMAX zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von 10 % der Materialkosten, jedoch mindestens € 9,90 pro Rechnung zu erheben.

7.4 Werden die von MINIMAX gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit vorstehender Ziffer 8.3 zurückgegeben, ist der Auftraggeber auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.

8.    Altgeräteentsorgung

Der Auftraggeber übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftraggeber stellt MINIMAX von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers analog WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung. Sind Zahlungsschwierigkeiten beim Auftraggeber erkennbar, ist die MINIMAX berechtigt, zur Absicherung der Entsorgungsverpflichtung des Käufers, eine Bankbürgschaft über die Höhe der zu erwartenden Entsorgungskosten aus sämtlichen Geschäften der Vergangenheit, zu fordern oder Zahlungen als Sicherheiten einzubehalten. Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

9.    Zahlungsbedingungen

Sämtliche Forderungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auszugleichen.


II    Besondere Bedingungen für verschiedene Lieferungen und Leistungen

 

a)    ARBEITEN

 

1.    Abrechnung nach Zeitaufwand / Arbeitsbescheinigungen

Die Leistungen für Lohnarbeiten werden nach Zeit-aufwand abgerechnet. Über den Zeitverbrauch wird eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt und dem vom Auftraggeber benannten Beauftragten zur Bestätigung vorgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Bevollmächtigter benannt oder ist dieser zur Prüfung und Gegenzeichnung der Bescheinigung nicht präsent, hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zu beweisen, dass die Aufschreibungen über den Zeitverbrauch unzutreffend sind.

2.    Bezugnahme auf aktuelle Preisliste

Die Lohnarbeiten werden gemäß der jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten abgerechnet.

3.    Reisezeiten

Reisezeiten (An- und Abreise) und von MINIMAX nicht zu vertretende Wartezeiten werden zu den in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Pau-schalen abgerechnet.

4.    Regelarbeitszeiten

Die Regelarbeitszeiten der MINIMAX sind: montags bis donnerstags 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr.

5.    Zuschläge

Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Erschwernisse werden prozentuale Zuschläge berechnet: Berechnungsgrundlage sind die in der aktuellen Preisliste genannten Stundensätze.

 

Überstunden (ab der 9. Arbeitsstunde)25%
Nachtarbeit (zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr)20%
Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen75%
Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 01. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen200%
Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen200%
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, deren Bodenbelag weniger als 90 cm breit ist, ab einer Arbeitshöhe von 10 m20%
Arbeiten in geschlossenen Behältern, in Kriechräumen bis zu einer Höhe von 1,20 m, in Räumen mit Temperaturen ab 35°25%
 

Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.

 

6.    Sonstige Lohnkosten

Vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit Montagearbeiten wie Montageaufsicht, Abnahmen, Funktionsproben, Attest- und Zeichnungsänderungen usw. werden gemäß den in der aktuellen Preis-liste für Lohnarbeiten angegebenen Sätzen abgerechnet.

7.    Kosten für Werkstattwagen

Der Einsatz eines Werkstattwagens wird, sofern vereinbart, gemäß den in der aktuellen Preisliste angegebenen Konditionen abgerechnet.

8.    Kosten für Notdiensteinsätze

Für Notdiensteinsätze, d. h. Einsätze, die kurzfristig im Störungsfall vereinbart werden, berechnen wir zusätzlich pro Anforderungsfall eine Pauschale von € 100,00, sofern kein Wartungsvertrag mit MINIMAX abgeschlossen wurde, der den Notdiensteinsatz ohne Zusatzpauschale vorsieht.

9.    Auswirkung von Betriebsveränderungen des Objektes

Die Vergütung für Inspektions- und Wartungsarbeiten richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und den Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maßgabe, dass sich bei Änderung des Umfanges der Anlage oder der Betriebsbedingungen MINIMAX berechtigt ist die Vergütung entsprechend anzupassen. MINIMAX informiert den Kunden vorab mittels eines Angebotes über die zu erwartenden Mehrkosten, sofern die Änderung mindestens 1 Monat vor Durchführung der nächsten Inspektion und/oder Wartung an MINIMAX mitgeteilt wurde.

10.    Zusatzvergütung für nicht vereinbarte Arbeiten

Sofern die Vergütung für die im Wartungsvertrag beschriebene Vertragsleistung kein Pauschalpreis ist, sind Instandsetzungs- und sonstige Arbeiten, Reparaturen und durch MINIMAX nicht zu vertretende Wartezeiten, die nicht in der Anlage zum Wartungsvertrag genannt sind, gesondert zu beauftragen und werden nach den vorliegenden Bedingungen als Lohnarbeiten ausgeführt und gemäß Preis-liste abgerechnet.

11.    Preisanpassungen

MINIMAX ist berechtigt, die vereinbarten Wartungs-preise anzupassen, wenn sich die Höhe des Bundesecklohns gemäß § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in Verbindung mit den jeweiligen Lohntarifverträgen ("TV Lohn/West, TV Lohn/Ost TV Lohn/Berlin"). verändert. Die Anpassung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Abreden zum gleichen Zeitpunkt und im selben prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Bundesecklohnes im jeweiligen betrieblichen Geltungsbereich der MINIMAX.

12.    Automatische Beauftragung kleinerer Zusatzarbeiten

Stellt sich im Zuge der Wartung heraus, dass In-standsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage unerlässlich sind und eine Unterlassung zur Sicherheits- oder Betriebsgefährdung der Anlage führen würde, ist die MINIMAX bereits mit Abschluss des Wartungsvertrages beauftragt, diese Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von € 1.000,00 (netto) auch ohne gesonderten Auftrag zu den hier geltenden Bedingungen für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen der Minimax Mobile Services GmbH gemäß Preisliste durchzuführen.

13.    Zurückbehaltungsrecht

Bei Vereinbarung einer Vorauszahlung in Form einer Jahresfaktura hat MINIMAX bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht ihrer Leistungen. MINIMAX wird demnach ihre vereinbarte Leistung erst dann ausführen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung in voller Höhe geleistet wurde. Die Zurückbehaltung begründet keinen Verzug der Minimax Mobile Services GmbH.


b)    LIEFERUNGEN

 

1.    Eigentumsvorbehalt / Sicherheitenfreigabe

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MINIMAX bis zur Erfüllung sämtlicher der MINIMAX zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der MINIMAX zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird MINI¬MAX auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.    Verpfändungsverbot / Verbot der Sicherungsübereignung

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

3.    Benachrichtigungspflicht bei Zugriff auf Sicherungseigentum

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber MINIMAX unverzüglich zu benachrichtigen.

4.    Rücktritts- und Rücknahmevorbehalt

Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen MINIMAX nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.


III.    Sachmängel

 

1.    Grundsatz

MINIMAX haftet für Sachmängel nur bei Lieferungen (einschließlich vereinbarter Montageleistungen) und bei Instandsetzungsleistungen. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten wird keine Gewährleistung für Sachmängel oder sonstige Haftung für den Zustand der inspizierten oder gewarteten Gegenstände übernommen.

2.    Wahlrecht

Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung). Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht erst, wenn MINIMAX mindestens zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung unmöglich oder von MINI-MAX abgelehnt worden ist.

3.    Gewährleistungsfristen

Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollendung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.

4.    Rügepflicht

Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber der MINIMAX unverzüglich schriftlich zu rügen.

5.    Zurückbehaltungsrecht

Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

6.    Unerhebliche Abweichungen

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, so-fern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

7.    Nichteinhaltung von Wartungsterminen

Die Nichteinhaltung von Wartungsterminen berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt, sofern MINI-MAX die Wartung nicht fristgerecht nachholt, nach-dem der Auftraggeber hierfür eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat.

 

IV.    Haftung

MINIMAX haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MINIMAX, geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

MINIMAX haftet nach den gesetzlichen Bestimmun-gen, sofern MINIMAX oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für einen von MINIMAX verschuldeten Datenverlust beschränkt sich darüber hinaus auf die Kosten für die Wiederherstellung der Daten von dem vom Auftraggeber zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer regelmäßigen, risikoadäquaten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Unterhält der Auftraggeber keine ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung, haftet MINIMAX für daraus entstehende Schäden nicht.

Soweit MINIMAX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von MINIMAX geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 5 Mio. € je Schadensfall beschränkt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung von MINIMAX aus einer von MINIMAX übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Regelungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche.
Soweit nicht in dieser Ziffer IV. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von MINIMAX ausgeschlossen.

V.    Datenschutz

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) des Auftraggebers erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit den Auftraggebern eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Auftraggebers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Auftraggebern geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

VI.    Compliance / Code of Conduct

MINIMAX unterliegt dem gruppenweit anwendbaren Code of Conduct der MINIMAX Viking GmbH. Dieser für die MINIMAX anwendbare und von allen Mitarbeiter/innen im Unternehmen umgesetzte Code of Conduct kann auf Verlangen in Textform zur Verfügung gestellt werden. Weitere Erläuterungen können durch unsere Compliance Officer erfolgen.

Aus diesem Grund wird die Einhaltung von Compliance-Regelwerken von Auftraggebern, wie z. B. Code of Conduct, Verhaltensregeln oder Ethikrichtlinien für Nachunternehmer oder Lieferanten, nicht akzeptiert.

Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber an, dass er den Code of Conduct sowie das Compliance Programm der MINIMAX Viking GmbH als gleichwertig gegenüber eigenen Compliance-Regelwerken ansieht.

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

VII.    Gestattung der Aufnahme in eine Referenzliste

Der Auftraggeber gestattet MINIMAX die unentgeltliche Verwendung seines Firmennamens und seines Firmenlogos für Referenzlisten, auf Werbemitteln wie Prospekte o.Ä., im Internet auf der MINIMAX-Homepage oder in anderen elektronischen Medien. Diese Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber MINIMAX, Unternehmenskommunikation widerrufen werden; in bereits gedruckten oder veröffentlichten Medien darf der Firmenname bzw. das Firmenlogo weiterverwendet werden.

Diese Gestattung verpflichtet MINIMAX nicht zur Aufnahme der gestattenden Firma in eine bestehen-de oder neu zu erstellende Referenzliste. Eine Nichtaufnahme führt in keinem Fall zu einer Schadenersatzverpflichtung der MINIMAX gegenüber der nichtaufgenommenen Firma.

Die gestattende Firma erhält vor Veröffentlichung der Referenzliste einen Ausdruck zur Kontrolle und zum Nachweis der beabsichtigten Verwendung.

Sollte einer Verwendung des Namens und/oder Logos in Referenzlisten der MINIMAX nicht zugestimmt werden, ist dieser Absatz VII der AGB voll-ständig durch den Auftraggeber zu streichen und die Streichung zu paraphieren.

VIII.    Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung / Leistung durch den Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat der Auftraggeber MINIMAX unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behalten sich MINIMAX alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Auftraggeber hat MINIMAX hierbei zu unterstützen.

Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haftet MINIMAX nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten auch für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem Vertragszweck verwendet werden soll, zu-stehen. Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet worden sind.

IX.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der MINIMAX in Bad Urach. MINIMAX ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Ausgabe März 2026
 

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