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Wartung und Instandhaltung Ihrer Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen

Um bei einem Brand die Feuer- und Rauch­aus­brei­tung zu ver­hin­dern, sind Gebäude in Bran­da­bschnit­te unter­teilt. Die Ab­tren­nung dieser Ab­schnitte er­folgt durch Brand­schutz­türen oder -tore. Mit Fest­stell­anlagen lassen sich diese ge­fahr­los offen­halten; sie schließen im Brand­fall auto­matisch.

Um die dauer­hafte Funk­tion von Brand- und Rauch­schutz­türen und -toren sowie Tür­fest­stell­anlagen sicher­zu­stellen, ist eine jähr­liche War­tung durch eine sach­kundige Person not­wendig und ver­pflich­tend vor­ge­schrieben.

Wir sichern die durch­ge­hende Ein­satz­be­reit­schaft Ihrer Türen, Tore und Fest­stell­anlagen durch quali­fi­zierte Wartung und In­stand­haltung:

  • Wir warten, repa­rie­ren und sanie­ren die Systeme nahe­zu aller Her­steller von Feuer­schutz­ab­schlüs­sen und Fest­stell­anlagen.
  • Unsere Brand­schutz­tech­niker haben die er­for­der­lichen Quali­fi­ka­tionen und Sach­kunde­aus­bil­dungen.
  • Wir sind zertifiziert nach DIN ISO 9001 / ZVEI / BHE.
Wir warten die Brandschutztüren nahezu aller Hersteller.

Wir warten Brandschutztüren nahezu aller Hersteller.

Ihr Kontakt zur Wartung

Wissenswertes zu Ihrer Betreiberpflicht

Wie können Brandschutztüren im Notfall Leben retten?

Brandschutztüren und -tore verhindern im Brandfall die schnelle Ausbreitung von Flammen, Hitze und – je nach Art der Tür – auch Rauch auf anliegende Bereiche. Je nach Feuerwiderstandsklasse kann die Tür dem Feuer über eine bestimmte Zeit widerstehen und ermöglicht so die sichere Rettung von Personen aus dem Gebäude.
 

Achtung: KEINE KEILE bei selbstschließenden Türen!!

Brandschutztüren müssen immer selbst­schlie­ßend sein, das heißt, sie schließen sich im Brand­fall auto­matisch. Daher dürfen diese Türen keines­falls mit Keilen oder ähn­li­chem offen­ge­halten werden! Das stellt neben einer Gefahr für Mensch, Tier und Gebäude auch eine Straf­tat gemäß Straf­ge­setz­buch § 145 Abs. 2 dar: „Wer ab­sicht­lich oder wissent­lich die zur Ver­hü­tung von Unglücks­fällen oder gemeiner Gefahr dienen­den Schutz­vor­rich­tun­gen oder die zur Hilfe­leistung bei Unglücks­fällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungs­geräte oder anderen Sachen be­sei­tigt, ver­än­dert oder un­­brauch­­bar macht, wird mit Frei­heits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft …“

Um Brand­schutz­türen offen zu halten, eignen sich Fest­stell­anlagen. Hierbei schließen sich die Türen im Brand­fall über eine Steuer­ein­richtung auto­matisch.

Keine Keile oder Gegenstände zum Offenhalten von Brandschutztüren!

Brandschutztüren dürfen keinesfalls mit Keilen oder anderen Gegenständen offengehalten werden!!!


Sind Wartungen zwingend vorgeschrieben?

Ja. „Brand­schutz­türen und -tore sind nach der all­ge­mei­nen bau­auf­sicht­lichen Zu­las­sung bzw. dem Prüf­zeugnis regel­mäßig zu prüfen und zu warten, damit sie im Not­fall ein­wand­frei schließen (z. B. Fest­stell­anlagen ein­mal monat­lich durch den Betreiber zu prüfen und einmal jähr­lich durch den Sach­kun­digen zu warten).“ (ASR A1.7 Tech­nische Regeln für Arbeits­stätten, Türen und Tore).

Hierbei sind die Instand­hal­tungs- und Wartungs­anlei­tun­gen des Her­stel­lers zu be­ach­ten; sie müssen daher im Betrieb ver­füg­bar sein. In der Regel wird von den Her­stel­lern eine War­tungs­pflicht von min­des­tens ein­mal jähr­lich vor­ge­geben. Das gilt für Türen mit und ohne Fest­stell­anlagen. Eine hohe Nutzungs­frequenz kann ggf. kürzere Wartungs­intervalle erfordern.  

Zudem schreibt die Muster­bau­ord­nung unter § 14 Brand­schutz vor: „Bauliche Anlagen sind so an­zu­ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ent­stehung eines Brandes und der Aus­brei­tung von Feuer und Rauch (Brand­aus­breitung) vor­ge­beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren so­wie wirk­same Lösch­arbeiten möglich sind.“

Ausführliche Informationen hierzu hat die Deutsche Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung e. V. unter ihrer DGUV-Information 208-22 Türen und Tore her­aus­ge­geben.

 

  • Der Betreiber ist dafür ver­ant­wort­lich, dass alle not­wen­digen Arbeiten (In­spek­tion, War­tung, In­stand­setzung) durch­ge­führt werden!
DGUV-Info 208-022 Brandschutztüren und -tore

Auszug Deckblatt DGUV-Information 208-022 (Quelle: DGUV)

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Wer darf die Wartungen durchführen?

Da es sich bei Brandschutztüren und Brandschutztoren um elementare, lebensrettende Bauteile des baulichen Brandschutzes handelt, wird in der Regel von den Herstellern und auch durch die ASR A1.7 gefordert, dass die Instandhaltungsarbeiten von Brandschutztüren und -toren nur von qualifizierten Personen (Sachkundigen) ausgeführt werden dürfen, die damit entsprechend vertraut sind. Eine fachliche Ausbildung, Erfahrung und umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Gebiet gewährleisten eine sichere Wartung auf Funktionsfähigkeit dieser Anlagen.


  • Wir sind Ihr qualifiziertes Brandschutzunternehmen für die Wartung Ihrer Brandschutztüren und Brandschutztore!

     

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Minimax-Brandschutztechniker haben die erforderlichen Qualifikationen und Sachkundeausbildungen zur Wartung Ihrer Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen

Minimax-Brandschutztechniker haben die erforderlichen Qualifikationen und Sachkundeausbildungen zur Wartung Ihrer Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen


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