Zu "nicht gefährlichem Abfall" zählen Feuerlöscher mit …
- ABC-Pulver,
- BC-Pulver und
- D-Pulver (Metallbrandpulver),
- Kohlendioxid (CO2).
Um welche Art von Gerät es sich handelt, steht auf dem Feuerlöscher.
Nicht gefährliche Abfälle erfordern eine formlose Dokumentationspflicht. Ein Lieferschein, auf dem vermerkt ist, dass der Abfall über Dritte entsorgt wurde, kann ausreichen. Dennoch gilt: Auch als nicht gefährlich eingestufte Pulverfeuerlöscher und Löschmittel sollten von Fachbetrieben entsorgt werden, um den fachgerechten Umgang zu gewährleisten. Die Vermischung der Löschmittel könnte zum Beispiel zu einer chemischen Reaktion führen, was es zu verhindern gilt.