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Kompetenz im Brandschutz

Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachverständige (RWA)

auf Grundlage der unterschiedlichen Länderprüfverordnungen

Eine Vielzahl tech­ni­scher An­la­gen und Ein­rich­tun­gen sind nach Bau­recht der unter­schied­li­chen Län­der als prüf­pflichtige tech­nische oder sicher­heits­tech­nische An­lagen bzw. Ein­rich­tun­gen ein­ge­stuft. Da­zu ge­hören ggf. auch Ihre Rauch- und Wärme­ab­zugs­an­la­gen (RWA) – je nach Art und Größe Ihres Gebäudes.

Die Be­triebs­sicher­heit und Wirk­sam­keit dieser An­lagen muss der Bau­auf­sichts­be­hör­de gegen­über durch einen Sach­ver­stän­digen be­stä­tigt werden – andern­falls ist die Nut­zung des Ge­bäu­des un­zu­lässig.

Auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen in der Regel alle 3 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen in der Regel alle 3 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.


ACHTUNG: Diese tech­nische Prü­fung ist NICHT zu ver­wech­seln mit der jähr­lichen In­spek­tion und War­tung Ihrer Rauch- und Wärme­ab­zugs­an­lagen! Hier handelt es sich um zwei völlig von­ein­ander un­ab­hän­gige Ver­fahren.

WICHTIG: Sie als Bau­herr bzw. Be­trei­ber sind für die Sicher­heit Ihrer An­lagen und Ein­rich­tun­gen ver­an­twort­lich!1

Sie müssen unter anderem sicher­stellen, dass die diese Anlagen …
 

  • ein­wand­frei funk­tio­nieren,
  • be­triebs­sicher sind und
  • die bau­recht­li­chen Auf­la­gen er­füllen (z. B. im Brand­schutz).

Wir organisieren die Sachverständigen-Prüfung für Sie!


Business Unit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
+49 (0)5731/98194-0 | RWA@minimax.de


Für welche Gebäude sind diese Prüfungen ein Muss?

Die regelmäßige Prüfung der technischen Anlagen ist (je nach Bundeland unterschiedlich) unter anderem überwiegend verpflichtend für …

  • Hallen- und Messebauten > 2.000 m²
  • Abfertigungsgebäude > 2.000 m²
    (wie an Flughäfen und Bahnhöfen)
  • Verkaufsstätten > 2.000 m²
  • Versammlungsstätten
  • Beherbergungsstätten
  • Hochhäuser
  • Mittel- und Großgaragen
  • Krankenhäuser
  • Schulen

Für andere bauliche Anlagen oder Räume mit besonderer Nutzung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall ebenso Prüfungen anordnen.

Beispiel Industriehalle < 2.000 qm: Auch hier ist die regelmäßige Sachverständigenprüfung ein Muss.

Beispiel Industriehalle > 2.000 qm: Auch hier ist die regelmäßige Sachverständigenprüfung häufig ein Muss.


Zu welchem Zeitpunkt sind Prüfungen erforderlich?

Die technischen Anlagen müssen geprüft werden …
 

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung2 und
  • regelmäßig wiederkehrend in allen anderen Fällen.
Die Prüfung tech­ni­scher Anlagen und Ein­rich­tun­gen durch Sach­ver­stän­dige muss vor In­be­trieb­nahme und da­nach regel­mäßig erfolgen

Die Prüfung tech­ni­scher Anlagen und Ein­rich­tun­gen durch Sach­ver­stän­dige muss vor In­be­trieb­nahme und da­nach regel­mäßig erfolgen


Wer beauftragt und zahlt die Prüfung?

Der BAUHERR veranlasst die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen. Er trägt hierfür auch die Kosten.

Der BETREIBER beauftragt die wiederkehrenden Prüfungen und muss diese auch finanziell tragen.


Welche Pflichten haben Bauherr und Betreiber zu erfüllen?

Im Zusammenhang mit der technischen Prüfung müssen sowohl Bauherr als auch Betreiber …
 

  • die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereithalten,
  • die notwendigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitstellen,
  • die bei den Prüfungen festgestellten Mängel beseitigen lassen,
  • dem (staatlich anerkannten) Sachverständigen die Beseitigung der Mängel mitteilen
Pflichten für Bauherr und Betreiber sind recht umfangreich. Hier ist meist die Unterstützung durch Experten gefragt.

Pflichten für Bauherr und Betreiber sind recht umfangreich. Hier ist meist die Unterstützung durch Experten gefragt.

Außerdem müssen sie … 
 

  • die untere Bauaufsichtsbehörde und die für die Brandschau zuständige Behörde rechtzeitig über die Prüftermine informieren,
  • die Prüfberichte (vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme) an die untere Bauaufsichtsbehörde senden,
  • die Prüfberichte der wiederkehrenden Prüfungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und der  Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen aushändigen.

Wir organisieren die Sach­ver­stän­digen-Prüfung für Sie!

Business Unit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
+49 (0)5731/98194-0 | RWA@minimax.de


Welche Prüffristen gelten für welche Anlagen?

Die Prüfung der tech­ni­schen Anlagen durch einen staat­lich an­er­kannten Sach­ver­stän­digen ist in der Regel alle 3 Jahre er­for­der­lich für:
 

  • natürliche Rauchabzugsanlagen
  • maschinelle Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
  • Brandmelde- / Alarmierungsanlagen
  • ortsfeste, selbstständige Feuerlöschanlagen
  • lüftungstechnische Anlagen
  • maschinelle Lüftungsanlagen in Mittel- und Großgaragen
  • Sicherheitsbeleuchtung und –stromversorgung


AUSNAHMEN …

gelten für die Bundes­länder Nord­rhein-West­falen und Rhein­land-Pfalz, in denen für Rauch- und Wärme­ab­zugs­an­lagen eine Prüf­frist von 6 Jahren vor­ge­geben ist. Falls er­for­der­lich, können von der unteren Bau­auf­sichts­be­hörde auch kürzere Fristen an­ge­ordnet werden.

Rauchabzüge unterliegen neben der jährlichen Inspektion und Wartung auch den regelmäßigen Prüfungen durch einen Sachverständigen.

Rauchabzüge unterliegen neben der jährlichen Inspektion und Wartung auch den regelmäßigen Prüfungen durch einen Sachverständigen.


Wie organisiere ich die Sachverständigenprüfung für meine Rauch- und Wärmeabzugsanlage?

Mit Ihrem Rundum-sorglos-Paket!

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kern­geschäft und über­lassen Sie das unseren Experten. So kommen Sie Ihrer Betreiber­pflicht ganz ein­fach, aber sicher nach.

Unser Service-Leistung beinhaltet:
 

  • Koordination der Prüfungsmaßnahme
  • Terminplanung mit Ihnen und dem Sachverständigen
  • Zusammenführung der erforderlichen Dokumente und Prüfung auf Vollständigkeit
  • Bewertung der Dokumente zu Ihrer Rauch- und Wärmeabzugsanlage
  • auf Wunsch Auswahl des Sachverständigen und Beauftragung in Ihrem Namen
  • Begleitung der Maßnahmen durch Minimax-Spezialisten
  • Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Funktionsprobe der Anlage
  • Ergänzung der Dokumentation um den Prüfbericht der Sachverständigenabnahme
Minimax übernimmt zahlreiche Service-Leistungen zur Sachverständigenprüfung in einem Rundum-sorglos-Paket für Sie.

Minimax übernimmt zahlreiche Service-Leistungen zur Sach­ver­ständigenprüfung in einem Rundum-sorglos-Paket für Sie.

 

Ihre Vorteile:
 

  • Sie sind rechtlich abgesichert, da Sie Ihre Betreiberpflicht erfüllen.
  • Die Übereinstimmung der baulichen Anforderungen wird sichergestellt.
  • Ihr Betriebsauflauf wird nicht oder nur minimal beeinträchtigt.
  • Nach der Prüfung stellen wir die vollständige Betriebsbereitschaft der Anlage wieder sicher.
  • Sie sparen Kosten bei Durchführung unserer Dienstleistung als Ergänzung zur > Wartung Ihrer Anlage.
  • Sie brauchen sich nicht um gesetzliche Anforderungen, Prüffristen und -pflichten, Dokumentationsanforderungen, Terminabsprachen oder Planung und Kontrolle der Mängelbeseitigung zu kümmern. Wir machen das alles für Sie!

Fordern Sie jetzt ihr individuelles Angebot an!

Business Unit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
A30 Center
Ringstraße 36
32584 Löhne

Telefon: +49 (0) 57 31 / 9 81 94-0
Telefax: +49 (0) 57 31 / 9 81 94-60

RWA@minimax.de


Download

  • Kundeninformation | Anlagen und Einrichtungen durch Sachverständige (RWA) (pdf)

_________________________

1 Nach § 3 Musterbauordnung (MBO) müssen Sie Ihre Anlagen so anordnen, errichten, ändern und instand halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Das schließt auch weitere sicherheitstechnische Anlagen ein. Diese Verpflichtung wendet sich unmittelbar an den Bauherrn bzw. Betreiber.

2 Eine Veränderung ist „wesentlich“, wenn sie Einfluss auf die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Anlage hat, z. B. bei Leistungserhöhung, Funktionsänderung oder Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Danach ist im Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung eine neue Gefährdung ergibt oder ob sich das vorhandene Risiko erhöht hat.

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